Vorschriften für ULM – RAC 103
Im Sinne dieser Vorschriften ist unter einem Ultraleichtfahrzeug (UL) jedes experimentelle oder nicht-experimentelle Fahrzeug zu verstehen, das für sportliche/freizeitliche oder kommerzielle Luftfahrtaktivitäten bestimmt ist, motorisiert (ULM) oder nicht (UL), und dessen maximales Gewicht 750 kg nicht überschreitet. a)
Primärsportarten (Gleitschirmfliegen, Motorschirmfliegen, Hängegleiten, Trikes usw.)
1) Nicht motorisiert
i. Maximales Leergewicht gleich oder kleiner als 70 kg (155 lb) oder gemäß Festlegung des Konstrukteurs
2) Motorisiert
i. Maximales Leergewicht gleich oder weniger als 115 kg (254 lb), ohne das Gewicht der Schwimmer
oder zusätzliche Sicherheitsausrüstung (z. B. Fallschirm) oder das vom Konstrukteur festgelegte Leergewicht.
ii. Maximale Kraftstoffkapazität von 20 Litern (5 Gallonen) oder gemäß den Vorgaben des Konstrukteurs.
iii. Maximale kalibrierte Geschwindigkeit im Horizontalflug bei Volllast von 102 km/h (55 kt) oder gemäß den Vorgaben des Konstrukteurs.
iv. Maximale kalibrierte Überziehgeschwindigkeit ohne Motor von 46 km/h (25 kt) oder gemäß festgelegter Norm.
Gleitschirmfliegen: Metallkonstruktion, die mit Stoff bespannt ist und die Eigenschaften eines Tragflügelprofils aufweist, das Gleitflüge an Hängen oder in Aufwinden ermöglicht.
Gleitschirmfliegen: Eine Anordnung aus Segel (weichem Flügel), Seilen und Gurtzeug, die zum Fliegen an Hängen in Aufwinden verwendet wird; wenn sie motorisiert ist, wird sie Paramotor genannt.
Dreirad: ein stromlinienförmiges Fahrzeug mit Rädern, in der Regel motorisiert, das von einem Baldachin (Paratrike) oder einem Deltaflügel (Deltatrike) getragen werden kann und Platz für ein oder zwei Personen bietet.
